Lexikon

Krankengeld

Lange Krankenhausaufenthalte nach größeren Operationen oder umfangreiche Rehabilitation nach Unfällen – in vielen Fällen können Arbeitnehmer für längere Zeit nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die gute Nachricht: Das deutsche Arbeitsrecht sorgt dafür, dass sich die meisten Arbeitnehmer bei schlechter Gesundheit keine Sorgen um ihre finanzielle Situation machen müssen. In den ersten sechs Krankheitswochen zahlte der Arbeitgeber den Lohn weiter. Danach übernahm die Krankenkasse die finanzielle Grundsicherung durch die Zahlung von Krankengeld.

Alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld:

  • Stationäre Patienten in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen ohne weiteren Lohnbezug von ihrem Arbeitgeber.

  • Krankheitsbedingt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig.

  • Innerhalb der ersten vier Wochen nach Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle krank sein.

  • Während des Bezugs von Arbeitslosengeld dauerte die Krankheit mehr als sechs Wochen.

Ehegatten und Kinder, die gleichzeitig an der gesetzlichen Familienversicherung teilnehmen, haben übrigens keinen Anspruch auf Krankengeld. Praktikanten, Studenten und Arbeitslosengeld II-Empfänger sind pflichtversichert und können kein Krankengeld beziehen.

Selbstständige, die freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden, haben keinen Anspruch auf automatisches Krankengeld. Im Krankheitsfall müssen Sie sich ausreichend versichern, zum Beispiel mit Wahltarifen zum Krankengeld oder einer privaten Krankentaggeldversicherung.

Das Krankengeld ist im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung kein fester Bestandteil der privaten Krankenversicherung (PKV). Privatversicherte müssen im Rahmen ihrer Krankenversicherung ein separates Krankentaggeld abschließen

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