Im Durchschnitt sind deutsche Arbeitnehmer 19,5 Tage im Jahr krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die umgangssprachlich auch als „gelber Schein“ bekannt ist, bringt aber einige Fragen mit sich: Darf man noch einkaufen gehen, Freunde besuchen oder verreisen? Darf der Chef eigene Nachforschungen anstellen oder sich über den Krankheitsverlauf erkundigen? In diesem Artikel erfahren Sie die wichtigsten Antworten rund um das Thema „Krankschreibung“. Wie schnell muss eine Krankmeldung erfolgen?

Der erste Schritt besteht immer darin, den Chef unverzüglich über die Krankheit zu informieren, spätestens am Tag der Erkrankung vor Arbeitsbeginn. Ob diese Kommunikation via Telefon, E-Mail oder Dienstplan-App mitgeteilt wird, variiert von Unternehmen zu Unternehmen. Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, auf welche Art und Weise die Krankmeldung stattfinden muss. Immer mehr Unternehmen setzen mittlerweile auf einen digitalen Dienstplaner, um den Prozess zu erleichtern. Dort können Mitarbeiter verschiedene Abwesenheitstypen wie „Krankheit“ oder „Urlaub“ via Smartphone vermerken.  Ab wann braucht man ein ärztliches Attest?

Wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag keine abweichenden Bestimmungen festgelegt wurden, dann muss der Mitarbeiter nach drei Krankheitstagen ein ärztliches Attest vorlegen (§ 5  Entgeltfortzahlungsgesetz). Allerdings liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, auch schon am ersten Krankheitstag eine Bescheinigung zu verlangen – dies wurde im Jahr 2012 vom Bundesarbeitsgericht entschieden  (Az. 5 AZR 886/11).  Reisen, Shoppen, Kino – was ist erlaubt?

Während einer Krankschreibung steht der Angestellte nicht unter Hausarrest, eher im Gegenteil: Es ist alles erlaubt, was die Genesung fördert. Hierzu gibt es keine offizielle Rechtssprechung, weil die Situation von der jeweiligen Krankheit und dem aktuellen Gesundheitszustand des Mitarbeiters abhängig ist. Bei einem Burnout oder einer psychischen Erkrankung fördern soziale Aktivitäten, wie ein Kinobesuch oder eine Geburtstagsfeier, durchaus den Heilungsprozess. 

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Wer laut Dienstplan krank ist, muss nicht zwangsweise im Bett bleiben – das gilt auch für Besorgungen. Krankgeschriebene Mitarbeiter dürfen Lebensmitteleinkäufe und Gänge zur Apotheke tätigen, solange die Tätigkeiten dem Heilungsprozess nicht im Wege stehen. Anders verhält es sich, wenn der Arzt eine strenge Bettruhe verordnet hat: In diesem Fall ist es ratsam, eine andere Person um Hilfe zu bitten. 

Ebenso sind längere Reisen grundsätzlich kein Problem. Wenn ein Mitarbeiter unter Atemwegsproblemen leidet und einen einwöchigen Kuraufenthalt am Meer bucht, darf der Chef den Urlaub nicht verbieten. Wer sich nicht sicher ist, was der eigenen Genesung dient und was eher hinderlich ist, sollte sich beim Hausarzt erkundigen. Zudem kann der Arzt auf Anfrage eine schriftliche Genehmigung der Reise ausstellen, um Missverständnissen im Büro vorzubeugen. 

Wie sieht es mit sportlicher Betätigung aus?

Bei sportlichen Aktivitäten muss von Fall zu Fall abgewogen werden. Wer mit einer scheinbaren Magen-Darm-Verstimmung in den Skiurlaub fährt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Es gibt aber auch Fälle, in denen nichts gegen sportliche Betätigung spricht. Das Landgericht Köln hat einem krankgeschriebenen Kfz-Prüfingenieur, der bei einem grippalen Effekt im Fitnessstudio gesehen wurde, nach einem Prozess Recht gegeben. Der Grund: Der Arbeitnehmer hat nur leichte Übungen im Fitnessstudio gemacht, um seine Nackenverspannungen zu lösen – und diese waren der Genesung durchaus förderlich. 

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Krank im Urlaub – und nun?

Viele Arbeitnehmer kennen das Gefühl: An den ersten Tagen des langersehnten Urlaubes kratzt der Hals, das Schlucken wird schwerer und eine Erkältung deutet sich an. Die Urlaubstage im Dienstplan sind dennoch nicht verloren, denn mit einem ärztlichen Attest kann sich der Mitarbeiter seine verlorenen Tage zurückholen – auch wenn er sich zur Zeit der Krankschreibung am Urlaubsort befindet. 

Wer ein schlechtes Gewissen gegenüber Kollegen hat und seinen Jahresurlaub durch eine Krankheit verstreichen lässt, schadet nur seiner Gesundheit. Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG § 3) stehen jedem Arbeitnehmer mindestens 24 Tage Erholungsurlaub zu – und diese sollten auch genutzt werden. 

Muss die Krankheitsursache offengelegt werden?

Nein, abgesehen von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss der Chef in keinster Weise über die Krankheitsursache informiert werden. Hier gilt das Recht des Mitarbeiters auf informative Selbstbestimmung. Nur wenn es konkrete Hinweise auf ein „genesungswidriges “ Verhalten gibt, darf der Arbeitgeber weitere Nachforschungen anstellen, wie beispielsweise einen Detektiv beauftragen.  Zahlt der Arbeitgeber bei einer Krankschreibung?

In den ersten sechs Wochen erhalten krankgeschriebene Mitarbeiter ihren vollen Lohn ausgezahlt. Nach Ablauf dieser Zeit zahlt die Krankenkasse das sogenannte „Krankengeld“ (70 Prozent des Bruttogehalts). Gut zu wissen: Wer in diesem Zeitraum einen Erholungsurlaub im Ausland machen möchte, muss die Krankenkasse darüber informieren, sonst kann der Anspruch auf Krankengeld verfallen. 

Darf man trotz Krankschreibung arbeiten?

Einige Mitarbeiter gehen aus Solidarität schon früher an den Arbeitsplatz zurück, obwohl sie laut Schichtplan noch krankgeschrieben sind. Generell ist es möglich, mit einer Krankschreibung wieder zu arbeiten, allerdings beginnt hier eine rechtliche Grauzone. Während der Krankschreibung sollte der Mitarbeiter nur Tätigkeiten ausüben, die für eine schnelle Genesung sorgen. Es ist zweifelhaft, ob dies am Arbeitsplatz wirklich möglich ist. Zudem besteht in vielen Krankheitsfällen die Gefahr, die Viren im Büro zu verteilen – und im schlimmsten Fall die ganze Abteilung anzustecken. 

Wer sich hingegen gesund fühlt und vollständig genesen ist, kann auch vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wieder mit der Arbeit beginnen. Der Angestellte ist trotz Krankschreibung im Büro unfall- und krankenversichert.  Online-Dienstplan: Alles auf einen Blick

Viele Unternehmen setzen mittlerweile auf eine Dienstplan-Software, denn der Vermerk „Krankheit“ kann flexibel hinzugefügt oder entfernt werden. Mit einem digitalen Dienstplan ist es möglich, die Mitarbeiter in Planungsprozesse zu integrieren und die interne Kommunikation zu verbessern. Ob Krankmeldung, Urlaubsantrag oder Überstundenabbau: Durch das selbstständige Eintragen von Verfügbarkeiten kann der Schichtplan schnell und effizient erstellt werden. Jeder Mitarbeiter kann in der intuitiven Schichtplan-App seine Arbeitszeit via Smartphone erfassen. 

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VERFASST VON
Andrea Bruchwitz
Andrea Bruchwitz hat Medien und Literatur in Tübingen studiert. Nach ihrem Abschluss arbeitete sie für die internationale Editionsgalerie LUMAS und war als Editor bei einer großen Medienagentur tätig. Sie hat für Publikationen wie die Bunte geschrieben und das Blogazin mindful-mag.com gegründet. Seit neustem arbeitet sie freiberuflich gemeinsam mit dem Aplano-Team.

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