Infolge der Corona-Pandemie sind zahlreiche Unternehmen von ausbleibenden Aufträgen, Produktionsausfällen und Umsatzeinbußen betroffen. Viele mussten ihren Betrieb zeitweilig sogar ganz schließen. Um zu verhindern, dass Ihre Mitarbeiter entlassen werden müssen, können Sie als Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen. In diesem Artikel erhalten Sie einen Überblick über Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld, sowie alle aktuellen Änderungen aufgrund der Corona-Krise.

Was ist Kurzarbeit?

Wenn in einem Unternehmen kurzfristig mehr Arbeitskraft zur Verfügung steht als benötigt wird, kann Kurzarbeit für alle oder nur für einen Teil der Mitarbeiter angeordnet werden. Das Konzept ist sinnvoll, wenn Arbeitsausfall oder verminderter Bedarf an Arbeitskraft herrscht. Mit Kurzarbeit wird die Arbeitszeit bewusst verringert bzw. weniger gearbeitet, als vertraglich vereinbart wurde.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Arbeitnehmer, die sich in Kurzarbeit befinden, bekommen das sogenannte Kurzarbeitergeld. Dieses ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung und kann bis zu 12 Monate lang ausgezahlt werden. Bei einer außerordentlich schlechten Arbeitsmarkt-Situation, wie die in der wir uns gerade befinden, kann die Auszahlung sogar auf 24 Monate verlängert werden. Wurde die Kurzarbeit für mindestens 3 Monate unterbrochen, besteht wieder Anspruch auf die volle Bezugsdauer.

Seit dem April 2020 hat sich gesetzlich einiges verändert. Aufgrund der Corona-Krise soll es Unternehmen nun leichter gemacht werden Kurzarbeitergeld zu erhalten. Während der Kurzarbeit wird Arbeitnehmern das Kurzarbeitergeld zusätzlich zu einem verminderten Gehalt vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber kann im Anschluss eine Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der Agentur für Arbeit beantragen. Dieser Betrag muss nicht versteuert werden und aufgrund der Corona-Situation erstattet die Agentur für Arbeit alle Sozialbeiträge.

Seit den jüngsten gesetzlichen Neuerungen darf bereits Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn nur 10 Prozent der Angestellten vom Arbeitsmangel betroffen sind. Zuvor waren es 30 Prozent. Je nach Bezugsdauer erhalten Arbeitnehmer ohne Kinder anstatt 60 nun 80 Prozent ihres ursprünglichen Gehalts. Bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es anstatt 67 nun 87 Prozent. In den ersten 3 Monaten gelten die bisherigen Kurzarbeitergeld-Sätze. Ab dem 4. Monat werden 70 bzw. 77 Prozent und ab dem 7. Monat 80 bzw. 87 Prozent des Lohnausfalls ausgezahlt. Eine Erhöhung findet dann statt, wenn mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausgefallen ist.

Im Falle einer Corona-bedingten Schließung Ihres Betriebs können Sie sich auch das Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter und Auszubildende zurückerstatten lassen. Bei Auszubildenden muss im Voraus die volle Vergütung über einen Zeitraum von mindestens 6 Wochen gezahlt worden sein.

Welche Gründe für Kurzarbeit?

Es gibt Unternehmen, die häufiger Kurzarbeit anordnen. Dazu gehören zum Beispiel Betriebe in der Bau- und Fertigungsbranche. Der Grund hierfür ist ein meistens saisonal bedingtes Ausbleiben von Aufträgen. Im Winter wird deutlich weniger gebaut als in den wärmeren Jahreszeiten. Ein unvorhergesehener und unvermeidlicher Schaden im Betrieb, der beispielsweise durch Naturkatastrophen verursacht werden kann, ist ebenfalls ein Grund für Kurzarbeit.

Wann wird Kurzarbeitergeld nicht erstattet?

Die Gründe für die Anordnung für Kurzarbeit sind immer wirtschaftlicher Natur. Die Agentur für Arbeit kann die Erstattung des Kurzarbeitergeldes verweigern, (1) wenn sich Ihre Mitarbeiter nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befinden, (2) der Arbeitsausfall bereits abzusehen war bzw. branchentypisch ist (3) oder durch gezielte Maßnahmen wie eine frühzeitige Umstrukturierung der Arbeitszeiten oder der Nutzung von noch verfügbaren Urlaubstagen hätte vermieden werden können. (4) Ein langfristiger Arbeitsausfall ist ebenfalls problematisch.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Der Arbeitsausfall muss, wie bereits erwähnt, nur vorübergehend und unvermeidbar gewesen sein. Wenn Sie darüber nachdenken Ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken, bedarf es zunächst der Zustimmung des Betriebsrats. Sie benötigen also eine förmliche Betriebsvereinbarung. Ist kein Betriebsrat vorhanden, kann Kurzarbeit auch einzelvertraglich in den jeweiligen Arbeitsverträgen in Form einer Änderungsvereinbarung festgelegt werden. Diese ist auch im Rahmen von Tarifverträgen möglich.

Sie müssen nicht alle Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken und es muss auch nicht für alle Mitarbeiter gleichermaßen weniger Arbeitszeit festgelegt werden. Sie und Ihre Angestellten besprechen gemeinsam wer wie viel arbeiten muss und wessen Arbeitszeit um wie viel Prozent gekürzt wird. Vergessen Sie nicht die Vereinbarungen schriftlich festzuhalten.

Damit Kurzarbeit in Ihrem Unternehmen in Kraft treten kann, müssen mindestens 30 Prozent Ihrer Angestellten dieser zustimmen. Der Lohnausfall muss hierbei mindestens 10 Prozent betragen. Die Agentur für Arbeit kann Arbeitnehmern in Kurzarbeit alternative Arbeits- bzw. Beschäftigungsangebote vermitteln. Die daraus entstehenden Einnahmen verringern jedoch im Umkehrschluss das Kurzarbeitergeld.

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Wie Sie Kurzarbeitergeld Schritt für Schritt beantragen

Sie als Arbeitgeber müssen zunächst das Kurzarbeitergeld für Ihre Angestellten zahlen. Dieses können Sie sich im Nachhinein von der Agentur für Arbeit zurückerstatten lassen. Den Antrag auf Erstattung müssen Sie innerhalb von 3 Monaten einreichen.

  1. Melden Sie sich bei der lokalen Agentur für Arbeit, die für Ihr Unternehmen zuständig ist. Geben Sie den Arbeitsausfall schriftlich an. Benutzen Sie hierfür das Formular der Agentur.

  2. Im nächsten Schritt prüft die Agentur für Arbeit, ob Ihr Unternehmen alle Anforderungen für eine Erstattung des Kurzarbeitergeldes erfüllt.

  3. Sie zahlen das Kurzarbeitergeld an Ihre Mitarbeiter.

  4. Stellen Sie anschließend einen schriftlichen Antrag auf Erstattung bei der Agentur für Arbeit.

Urlaub und Kurzarbeit

Wenn ein Angestellter Urlaub während der Kurzarbeit nimmt, hat er für seine Urlaubszeit keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Stattdessen zahlt der Arbeitgeber das gewohnte Urlaubsgeld in vollem Umfang. Urlaub hat sozialversicherungsrechtlich sogar Vorrang vor Kurzarbeit. Die Agentur für Arbeit kann die Erstattung von Kurzarbeitergeld ablehnen, wenn der Arbeitsausfall durch die Nutzung vorhandener Urlaubstage hätte ausgeglichen werden können. Angestellte müssen wissen, dass der Umfang der Urlaubstage in Zeiten von Kurzarbeit ungewiss ist. Niemand kann wirklich sicher sein, dass er die vertraglich gesicherten Urlaubstage in so einer Situation wirklich bekommt. Mitarbeiter, die ihren gesamten Jahresurlaub bereits vor der Kurzarbeit in Anspruch genommen haben, müssen später nicht „nacharbeiten“.

Online-Dienstpläne in Zeiten von Kurzarbeit

Dienstplan-Software erleichtert Ihnen die Organisation Ihres Unternehmens. In Zeiten von Kurzarbeit werden viele Vorteile eines Online-Schichtplans besonders sichtbar. Sie können die Dienstpläne Ihrer Mitarbeiter einfach und schnell online erstellen und bearbeiten. Sie sehen jederzeit wer verfügbar und wer in Kurzarbeit ist, wer wie viel arbeitet und wer möglicherweise zu lange oder zu wenig anwesend ist. Der Online-Schichtplan fungiert gleichzeitig als „digitale Stechuhr“ und versorgt Sie rund um die Uhr mit den wichtigsten Informationen über den Arbeitsablauf und die Verfügbarkeit Ihrer Angestellten. Sie können alle Daten sogar per Dienstplan-App auf dem Smartphone einsehen.

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VERFASST VON
Anastasia Michailova
Anastasia hat an der Universität zu Oldenburg ihren Bachelor of Arts in Geschichte und Philosophie erworben. Sie arbeitet als Wissenschaftsjournalistin und Content Creator für verschiedene Online- und Printmedien und freiberuflich gemeinsam mit dem Aplano-Team.

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