Recht & Praxis · Minijob

Minijobber im Dienstplan: Verdienstgrenze, Aufzeichnungspflicht und die Fallen, die keiner sieht

603 € Grenze, 7-Tage-Dokumentationsfrist, Phantomlohn: Wer Schichten mit Minijobbern plant, plant immer auch ein Monatsbudget, das nicht reißen darf.

Stand: Juli 20268 Min. Lesezeit
Junge Minijobberin mit Unterlagen unter dem Arm vor gelbem Hintergrund
603 €Verdienstgrenze 2026 – dynamisch an den Mindestlohn (13,90 €) gekoppelt
7 TageFrist zur Dokumentation der Arbeitszeiten nach § 17 MiLoG
2 JahreAufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen – geprüft vom Zoll
Die kurze Antwort

Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat (gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 €/Std – das entspricht rund 43 Stunden im Monat). Arbeitszeiten von Minijobbern müssen innerhalb von 7 Tagen dokumentiert und 2 Jahre aufbewahrt werden (§ 17 MiLoG). Und die häufigste Falle steht in keinem Vertrag: Auch Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen zählt zur Grenze – der sogenannte Phantomlohn.

Wer Schichten mit Minijobbern plant, plant deshalb immer zwei Dinge gleichzeitig: die Besetzung – und ein Monatsbudget, das nicht reißen darf. Der Reihe nach.

Die Grenze ist keine feste Zahl mehr – und das ändert die Planung

Bis 2022 war die Minijob-Grenze ein fixer Betrag (die alten „450-Euro-Jobs“). Seitdem ist sie dynamisch: Sie berechnet sich aus dem Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 – steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit. Für 2026 heißt das: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 603 € (aktueller Stand immer bei der Minijob-Zentrale).

Praktisch bedeutet die Kopplung zweierlei:

Erstens: Wer seinen Minijobbern mehr als Mindestlohn zahlt, hat weniger planbare Stunden. Bei 15 €/Std sind es nur noch gut 40 Stunden im Monat, bei 16 €/Std rund 37. Die Grenze ist in Euro definiert, nicht in Stunden – ein Detail, das bei der Schichtvergabe gern vergessen wird.

Zweitens: Jede Mindestlohnerhöhung verschiebt die Rechnung des gesamten Teams. Die Stundenzahl, die letztes Jahr sicher unter der Grenze lag, kann dieses Jahr knapp darüber liegen – oder umgekehrt Luft schaffen.

Was alles zur Verdienstgrenze zählt (mehr, als die meisten denken)

Entscheidend ist der regelmäßige durchschnittliche Monatsverdienst – und in den fließt mehr ein als die geplanten Schichten:

Zählt zur GrenzeWird oft übersehen
Laufender Stundenlohn
Entgeltfortzahlung bei Krankheit✓ „Phantomlohn“
Feiertagsvergütung
Urlaubsentgelt
Weihnachts-/Urlaubsgeld (anteilig aufs Jahr)✓ Einmalzahlungen!
Steuerfreie Zuschläge (Nacht/Sonntag/Feiertag)zählen nicht – solange korrekt abgerechnet

Der Phantomlohn verdient seinen Namen: Fällt eine Minijobberin krank aus, entsteht ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung – ob der Betrieb ihn auszahlt oder nicht. Die Sozialversicherung rechnet mit dem geschuldeten Lohn, nicht mit dem gezahlten. Wer die ausgefallenen Schichten einfach streicht und gleichzeitig Ersatzschichten an dieselbe Person vergibt, kann die Grenze rechnerisch sprengen, ohne dass es auf der Abrechnung sichtbar wird – bis zur Betriebsprüfung.

Ausnahme für den Notfall: Ein unvorhersehbares Überschreiten ist erlaubt – in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr, jeweils bis maximal zum Doppelten der Grenze. Krankheitsvertretung ist der Klassiker. Aber: „Weihnachtsgeschäft“ ist vorhersehbar und zählt nicht als Ausnahme.

Die Aufzeichnungspflicht: 7 Tage, 2 Jahre, und der Zoll kommt unangekündigt

Für Minijobber gilt § 17 MiLoG ohne Wenn und Aber: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens 7 Tage nach der Schicht dokumentiert sein und 2 Jahre aufbewahrt werden. Kontrolliert wird das nicht vom Finanzamt, sondern von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls – unangekündigt, mit Befragung der Mitarbeitenden vor Ort. Fehlende oder unplausible Aufzeichnungen kosten bis zu 30.000 € Bußgeld; unplausibel heißt auch: sieben identische „9:00–15:00“-Einträge, die mit den Aussagen im Verkaufsraum nicht zusammenpassen.

Wichtig ist die Unterscheidung, die im Alltag verschwimmt: Der Dienstplan ist keine Zeiterfassung. Er dokumentiert, was sein sollte – § 17 MiLoG verlangt, was war. Die halbe Stunde, die der Samstagsdienst länger blieb, gehört in die Aufzeichnung, nicht nur in die Erinnerung. Betriebe, die Planung und Ist-Erfassung in getrennten Welten führen (Plan am Whiteboard, Stunden auf Zetteln), produzieren genau die Lücken, die bei Prüfungen auffallen. Mehr zur digitalen Zeiterfassung.

Planungsverantwortlicher steht lächelnd neben einem Whiteboard mit Planungsskizzen
Plan am Whiteboard, Stunden auf Zetteln: Wer Planung und Ist-Erfassung getrennt führt, produziert genau die Lücken, die bei Prüfungen auffallen.

Was Minijobbern zusteht – und im Dienstplan oft fehlt

Rechtlich sind Minijobber Teilzeitkräfte mit vollen Arbeitnehmerrechten. Drei Punkte mit direkter Dienstplan-Wirkung:

Urlaub: Gesetzlicher Mindestanspruch anteilig nach Wochentagen – wer regelmäßig an 2 Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 8 Urlaubstage im Jahr (24 ÷ 6 × 2). Urlaubstage müssen im Plan als Abwesenheit geführt und das Urlaubsentgelt in der Grenzrechnung berücksichtigt werden.

Feiertage: Fällt eine geplante Schicht auf einen Feiertag, besteht Anspruch auf Feiertagsvergütung. Der Trick, Minijobber in Feiertagswochen einfach „nicht einzuplanen“, ist unzulässig, wenn der Feiertag eine Regelarbeitszeit trifft (Lohnausfallprinzip).

Ankündigungsfrist: Die meisten Minijobs sind rechtlich Arbeit auf Abruf – ohne feste vertragliche Stundenverteilung gilt die 4-Tage-Frist des § 12 TzBfG, und ohne vereinbarte Wochenstundenzahl gelten automatisch 20 Wochenstunden als vereinbart. Bei 13,90 € Mindestlohn wären 20 Wochenstunden rund 1.200 € im Monat – das Doppelte der Grenze. Genau diese Fiktion macht aus einem formlosen Aushilfsvertrag ein Prüfungsrisiko. Details dazu im Beitrag zur Dienstplan-Ankündigungsfrist.

Die Monatsrechnung, die beim Planen mitlaufen muss

Zusammengeführt sieht die Rechnung so aus, die eigentlich bei jeder Schichtvergabe im Hintergrund laufen müsste:

Geplante Stunden × Stundenlohn + bereits angefallene Entgeltfortzahlung + anteilige Einmalzahlungen ≤ 603 €

– und das rollierend über den Monat, nicht erst bei der Abrechnung.

Auf Papier oder in einer einfachen Tabelle heißt das: parallel zur Schichtplanung eine zweite Rechnung pro Minijobber führen und bei jeder kurzfristigen Änderung aktualisieren. Machbar ist das – unsere kostenlose Excel-Vorlage enthält genau dafür einen Minijob-Monatscheck mit Warnstufe ab 90 % der Grenze. Ab einer gewissen Änderungsfrequenz wird die Handrechnung allerdings selbst zum Risiko: Digitale Dienstplan-Systeme zeigen die aufgelaufene Monatssumme pro Person live beim Planen an und warnen, bevor eine Schichtvergabe die Grenze reißt – nicht danach.

Minijobberin prüft ihren Dienstplan und ihre Arbeitszeiten auf dem Smartphone
Digitale Systeme zeigen die aufgelaufene Monatssumme pro Person live beim Planen an – und warnen, bevor eine Schichtvergabe die Grenze reißt.

Checkliste: Minijob-sichere Dienstplanung

  1. Verdienstgrenze aktuell? (603 € / 2026 – jährlich prüfen, an Mindestlohn gekoppelt)
  2. Stundenlohn > Mindestlohn? Dann individuelle Stunden-Obergrenze je Person berechnen
  3. Arbeitsverträge: feste Wochenstundenzahl vereinbart? (sonst: Abrufarbeit, 4-Tage-Frist, 20-Stunden-Fiktion)
  4. Entgeltfortzahlung und Einmalzahlungen in der Monatsrechnung berücksichtigt?
  5. Ist-Zeiten binnen 7 Tagen dokumentiert, 2 Jahre archiviert?
  6. Urlaubstage der Minijobber im Plan geführt und vergütet?
  7. Unvorhersehbare Überschreitungen dokumentiert (Grund + Monat)?

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?

Es gibt keine Stundengrenze, nur die Verdienstgrenze von 603 €/Monat. Beim Mindestlohn von 13,90 € entspricht das rund 43 Stunden monatlich; bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger.

Darf ein Minijobber in einem Monat mehr als 603 € verdienen?

Ja – wenn das Überschreiten unvorhersehbar war (z. B. Krankheitsvertretung), in maximal zwei Kalendermonaten pro Zeitjahr und bis höchstens zum doppelten Grenzbetrag. Vorhersehbare Mehrarbeit wie Saisongeschäft fällt nicht darunter.

Zählt Krankengeld-Entgeltfortzahlung wirklich zur Minijob-Grenze?

Ja. Maßgeblich ist der geschuldete Lohn („Phantomlohn“), nicht der tatsächlich ausgezahlte. Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen fließt in die Grenzberechnung ein.

Reicht der Dienstplan als Arbeitszeitnachweis für den Zoll?

Nein. § 17 MiLoG verlangt die Dokumentation der tatsächlichen Zeiten (Beginn, Ende, Dauer) binnen 7 Tagen. Ein Plan bildet Soll-Zeiten ab – zusätzlich braucht es die Ist-Erfassung.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?

Ja, anteilig nach Arbeitstagen pro Woche – bei 2 festen Arbeitstagen mindestens 8 Tage im Jahr. Das Urlaubsentgelt zählt zur Verdienstgrenze.

Stand: Juli 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Werte und Details: Minijob-Zentrale · § 17 MiLoG · § 12 TzBfG

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