Recht & Praxis · Minijob

Minijobber im Dienstplan: Verdienstgrenze, Aufzeichnungspflicht und die Fallen, die keiner sieht

603 € Grenze, 7-Tage-Dokumentationsfrist, Phantomlohn: Wer Schichten mit Minijobbern plant, plant immer auch die voraussichtliche Monatsvergütung mit – und prüft sie regelmäßig vorausschauend.

Stand: Juli 20268 Min. LesezeitVon
Junge Minijobberin mit Unterlagen unter dem Arm vor gelbem Hintergrund
603 €Verdienstgrenze 2026 – dynamisch an den Mindestlohn (13,90 €) gekoppelt
7 TageFrist zur Dokumentation der Arbeitszeiten nach § 17 MiLoG
2 JahreAufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen – geprüft vom Zoll
Die kurze Antwort

Die Minijob-Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 € im Monat (gekoppelt an den Mindestlohn von 13,90 €/Std – das entspricht rund 43 Stunden im Monat). Arbeitszeiten von Minijobbern müssen innerhalb von 7 Tagen dokumentiert und 2 Jahre aufbewahrt werden (§ 17 MiLoG). Und die häufigste Falle steht in keinem Vertrag: Auch Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen zählt zur Grenze – der sogenannte Phantomlohn.

Wer Schichten mit Minijobbern plant, plant deshalb immer zwei Dinge gleichzeitig: die Besetzung – und die voraussichtliche Monatsvergütung, die regelmäßig und vorausschauend unter der Grenze bleiben sollte. Der Reihe nach.

Die Grenze ist keine feste Zahl mehr – und das ändert die Planung

Bis 2022 war die Minijob-Grenze ein fixer Betrag (die alten „450-Euro-Jobs“). Seitdem ist sie dynamisch: Sie berechnet sich aus dem Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 – steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit. Für 2026 heißt das: 13,90 € × 130 ÷ 3 = 603 € (aktueller Stand immer bei der Minijob-Zentrale).

Praktisch bedeutet die Kopplung zweierlei:

Erstens: Wer seinen Minijobbern mehr als Mindestlohn zahlt, hat weniger planbare Stunden. Bei 15 €/Std sind es nur noch gut 40 Stunden im Monat, bei 16 €/Std rund 37. Die Grenze ist in Euro definiert, nicht in Stunden – ein Detail, das bei der Schichtvergabe gern vergessen wird.

Zweitens: Jede Mindestlohnerhöhung verschiebt die Rechnung des gesamten Teams. Die Stundenzahl, die letztes Jahr sicher unter der Grenze lag, kann dieses Jahr knapp darüber liegen – oder umgekehrt Luft schaffen.

Was alles zur Verdienstgrenze zählt (mehr, als die meisten denken)

Entscheidend ist der regelmäßige durchschnittliche Monatsverdienst – und in den fließt mehr ein als die geplanten Schichten:

Zählt zur GrenzeWird oft übersehen
Laufender Stundenlohn
Entgeltfortzahlung bei Krankheit✓ „Phantomlohn“
Feiertagsvergütung
Urlaubsentgelt
Weihnachts-/Urlaubsgeld (anteilig aufs Jahr), soweit die Zahlung vorhersehbar bzw. voraussichtlich ist✓ Einmalzahlungen!
Steuerfreie Zuschläge (Nacht/Sonntag/Feiertag)zählen nicht – solange korrekt abgerechnet

Der Phantomlohn verdient seinen Namen: Fällt eine Minijobberin krank aus, entsteht ihr Anspruch auf Entgeltfortzahlung – ob der Betrieb ihn auszahlt oder nicht. Die Sozialversicherung rechnet mit dem geschuldeten Lohn, nicht mit dem gezahlten. Wer ausgefallene Schichten streicht und zugleich Ersatzschichten an dieselbe Person vergibt, sollte die Grenzberechnung besonders sorgfältig prüfen – sonst kann die Grenze rechnerisch überschritten werden, ohne dass es auf der Abrechnung sofort sichtbar wird.

Ausnahme für den Notfall: Ein unvorhersehbares Überschreiten ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt – in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres, jeweils bis maximal zum Doppelten der Grenze. Krankheitsvertretung ist der Klassiker. Aber: „Weihnachtsgeschäft“ ist vorhersehbar und zählt nicht als Ausnahme.

Die Aufzeichnungspflicht: 7 Tage, 2 Jahre, und der Zoll kommt unangekündigt

Für Minijobber gilt § 17 MiLoG ohne Wenn und Aber: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens 7 Tage nach der Schicht dokumentiert sein und 2 Jahre aufbewahrt werden. Kontrolliert wird das nicht vom Finanzamt, sondern von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls – unangekündigt, mit Befragung der Mitarbeitenden vor Ort. Fehlende oder unplausible Aufzeichnungen können mit Bußgeld geahndet werden; unplausibel heißt auch: sieben identische „9:00–15:00“-Einträge, die mit den Aussagen im Verkaufsraum nicht zusammenpassen.

Wichtig ist die Unterscheidung, die im Alltag verschwimmt: Der Dienstplan ist keine Zeiterfassung. Er dokumentiert, was sein sollte – § 17 MiLoG verlangt, was war. Die halbe Stunde, die der Samstagsdienst länger blieb, gehört in die Aufzeichnung, nicht nur in die Erinnerung. Betriebe, die Planung und Ist-Erfassung in getrennten Welten führen (Plan am Whiteboard, Stunden auf Zetteln), produzieren genau die Lücken, die bei Prüfungen auffallen. Mehr zur digitalen Zeiterfassung.

Planungsverantwortlicher steht lächelnd neben einem Whiteboard mit Planungsskizzen
Plan am Whiteboard, Stunden auf Zetteln: Wer Planung und Ist-Erfassung getrennt führt, produziert genau die Lücken, die bei Prüfungen auffallen.

Was Minijobbern zusteht – und im Dienstplan oft fehlt

Rechtlich sind Minijobber Teilzeitkräfte mit vollen Arbeitnehmerrechten. Drei Punkte mit direkter Dienstplan-Wirkung:

Urlaub: Gesetzlicher Mindestanspruch anteilig nach Wochentagen – wer regelmäßig an 2 Tagen pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 8 Urlaubstage im Jahr (24 ÷ 6 × 2). Urlaubstage müssen im Plan als Abwesenheit geführt und das Urlaubsentgelt in der Grenzrechnung berücksichtigt werden.

Feiertage: Nach dem Lohnausfallprinzip kann ein Anspruch auf Feiertagsvergütung entstehen, wenn der Feiertag auf eine Zeit fällt, in der die Person regelmäßig gearbeitet hätte. Minijobber in Feiertagswochen einfach „nicht einzuplanen“, ist unzulässig, wenn der Feiertag eine Regelarbeitszeit trifft.

Ankündigungsfrist: Ist Arbeit auf Abruf vereinbart und die Lage der Arbeitszeit nicht fest verteilt, greifen besondere Regelungen des § 12 TzBfG– darunter die 4-Tage-Frist. Ohne vereinbarte Wochenstundenzahl können zudem 20 Wochenstunden als vereinbart gelten. Bei 13,90 € Mindestlohn wären 20 Wochenstunden rund 1.200 € im Monat – das Doppelte der Grenze. Genau diese Fiktion macht aus einem formlosen Aushilfsvertrag ein Prüfungsrisiko. Details dazu im Beitrag zur Dienstplan-Ankündigungsfrist.

Die Monatsrechnung, die beim Planen mitlaufen muss

Zusammengeführt sieht die Rechnung so aus, die eigentlich bei jeder Schichtvergabe im Hintergrund laufen müsste:

Voraussichtliche Monatsvergütung ≈ geplante Stunden × Stundenlohn + bereits angefallene Entgeltfortzahlung + anteilige, vorhersehbare Einmalzahlungen

– rollierend über den Monat prüfen und so planen, dass der regelmäßige durchschnittliche Verdienst die Grenze voraussichtlich nicht überschreitet. Einzelne Monate können unter den gesetzlichen Voraussetzungen darüber liegen.

Auf Papier oder in einer einfachen Tabelle heißt das: parallel zur Schichtplanung eine zweite Rechnung pro Minijobber führen und bei jeder kurzfristigen Änderung aktualisieren. Machbar ist das – unsere kostenlose Excel-Vorlage enthält genau dafür einen Minijob-Monatscheck mit Warnstufe ab 90 % der Grenze. Ab einer gewissen Änderungsfrequenz wird die Handrechnung allerdings selbst zum Risiko: Digitale Dienstplan-Systeme zeigen die aufgelaufene Monatssumme pro Person live beim Planen an und warnen frühzeitig, bevor eine Schichtvergabe die Grenze gefährdet – nicht erst danach.

Minijobberin prüft ihren Dienstplan und ihre Arbeitszeiten auf dem Smartphone
Digitale Systeme zeigen die aufgelaufene Monatssumme pro Person live beim Planen an – und warnen frühzeitig, bevor eine Schichtvergabe die Grenze gefährdet.

Checkliste: Minijob-sichere Dienstplanung

  1. Verdienstgrenze aktuell? (603 € / 2026 – jährlich prüfen, an Mindestlohn gekoppelt)
  2. Stundenlohn > Mindestlohn? Dann individuelle Stunden-Obergrenze je Person berechnen
  3. Arbeitsverträge: feste Wochenstundenzahl und Lage der Arbeitszeit vereinbart? (sonst ggf. Abrufarbeit: 4-Tage-Frist, 20-Stunden-Fiktion)
  4. Entgeltfortzahlung und Einmalzahlungen in der Monatsrechnung berücksichtigt?
  5. Ist-Zeiten binnen 7 Tagen dokumentiert, 2 Jahre archiviert?
  6. Urlaubstage der Minijobber im Plan geführt und vergütet?
  7. Unvorhersehbare Überschreitungen dokumentiert (Grund + Monat)?

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ein Minijobber 2026 arbeiten?

Es gibt keine Stundengrenze, nur die Verdienstgrenze von 603 €/Monat. Beim Mindestlohn von 13,90 € entspricht das rund 43 Stunden monatlich; bei höherem Stundenlohn entsprechend weniger.

Darf ein Minijobber in einem Monat mehr als 603 € verdienen?

Ja – wenn das Überschreiten unvorhersehbar war (z. B. Krankheitsvertretung), in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres und bis höchstens zum doppelten Grenzbetrag. Vorhersehbare Mehrarbeit wie Saisongeschäft fällt nicht darunter.

Zählt Krankengeld-Entgeltfortzahlung wirklich zur Minijob-Grenze?

Ja. Maßgeblich ist der geschuldete Lohn („Phantomlohn“), nicht der tatsächlich ausgezahlte. Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Feiertagen fließt in die Grenzberechnung ein.

Reicht der Dienstplan als Arbeitszeitnachweis für den Zoll?

Nein. § 17 MiLoG verlangt die Dokumentation der tatsächlichen Zeiten (Beginn, Ende, Dauer) binnen 7 Tagen. Ein Plan bildet Soll-Zeiten ab – zusätzlich braucht es die Ist-Erfassung.

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub?

Ja, anteilig nach Arbeitstagen pro Woche – bei 2 festen Arbeitstagen mindestens 8 Tage im Jahr. Das Urlaubsentgelt zählt zur Verdienstgrenze.

Stand: Juli 2026. Dieser Artikel ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Verbindliche Werte und Details: Minijob-Zentrale · § 17 MiLoG · § 12 TzBfG

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